UNBEGRENZTE ANZAHL AN FÄLLEN FORDERUNGSEINZUG OHNE KOSTENRISIKO

INKASSO ZUM FESTPREIS EIN PREIS – ALLES DRIN

INKASSOFLATRATE ZUM FESTPREIS OHNE ZUSÄTZLICHE KOSTEN

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der evocate – Inkasso GmbH, Marie-Curie-Str. 9, 76829 Landau

1. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Angebote und Leistungen der evocate – Inkasso GmbH (nachfolgend EVOCATE genannt) unter der Webseite www.inkasso-flat24.de

(2) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Zustandekommen des Vertrages

(1) Verträge unter dem Angebot www.inkasso-flat24.de werden nur mit Unternehmern und Gewerbetreibenden (§ 14 BGB) geschlossen, nicht mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(2) Die Leistungsbeschreibungen auf den Internetseiten www.inkasso-flat24.de stellen noch keine Angebote zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages dar. Ein Angebot gibt die EVOCATE erst dann ab, wenn ein Interessent über das Kontaktformular, telefonisch oder in Textform ein solches anfordert. Ein solches Angebot der EVOCATE ist sodann schriftlich oder in Textform anzunehmen. Über das Webformular können nur Angebote der EVOCATE angefordert, aber keine Angebote von Interessenten oder Kunden abgegeben werden. Im Übrigen können Verträge nach Verhandlungen auch in individueller Form durch Angebot und Annahme in jedweder Form geschlossen werden.

3. Grundlage des Vertrages

(1) Die EVOCATE übernimmt den außergerichtlichen und – soweit gesetzlich zulässig – den gerichtlichen Einzug von Forderungen in Vollmacht des Auftraggebers.

(2) Die EVOCATE ist lediglich Anbieter einer Rechtsdienstleistung. Ein Erfolg wird nicht versprochen oder geschuldet. Ein solcher hängt im Wesentlichen von den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Schuldners ab. EVOCATE kann weder für eine erfolgreiche Beitreibung noch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten aus Auskunfteien garantieren. EVOCATE schuldet lediglich das Bemühen um den Einzug der Forderung, nicht jedoch deren Erfolg. Demzufolge haftet EVOCATE nicht, falls die Forderung nicht eingezogen werden kann.

(3) Anmeldungen zu Insolvenzverfahren sind ausdrücklich nicht vereinbart, eine Anmeldung zu Insolvenzverfahren kann Fallbezogen zusätzlich beauftragt werden. Die EVOCATE hat das Recht den Auftrag zur Insolvenzanmeldung ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

4. Rechtswahl

Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

5. Fernabsatzrechtliche Informationen

(1) Die Beschreibung unserer Dienstleistungen ergibt sich aus der Präsentation im Internet unter www.inkasso-flat24.de.

(2) Ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren, dem wir unterworfen sind, ist bei unserer zuständigen Aufsichtsbehörde (Angaben dazu im Impressum) möglich.

(3) Alle weiteren Informationen zu unserem Unternehmen, dem Leistungsumfang und der Abwicklung unserer Dienstleistungen ergeben sich aus den Darstellungen auf unserer Webseite www.inkasso-flat24.de.

6. Auftragsannahme und Auftragsausführung

Auftragserteilung mit Forderungseinzugsaufträgen auf Grundlage dieses Vertrages erfolgt schriftlich per Post, E-Mail oder Fax durch Einreichung des ausgefüllten und unterschriebenen Einzugsauftrages.

Bei Übergabe von Massenforderungen (mehr als 10 Fälle gleichzeitig) hat EVOCATE das Recht, die Forderungen zunächst stichprobenartig auf ihre Realisierbarkeit und Berechtigung hin zu prüfen. EVOCATE ist nicht verpflichtet, Massenforderungen alle gleichzeitig in die Bearbeitung zu nehmen.

EVOCATE verpflichtet sich, die rechtlich möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen zur Realisierung der auf Grundlage des Vertrages beauftragten Forderungen zeitnah durchzuführen.

EVOCATE wird ermächtigt, ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechend, Zahlungsfristen zu gewähren sowie Ratenzahlungen zu vereinbaren, soweit dies im Verhältnis zur Forderungshöhe angemessen erscheint.

Sollte der Forderungseinzug aussichtslos oder nicht zweckmäßig erscheinen, ist EVOCATE berechtigt die Annahme eines Inkassoauftrags abzulehnen oder die Bearbeitung einzustellen, insbesondere bei Handlungen, die Fremdkosten verursachen, wie z.B. Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten und Bonitätsauskünften. Gleiches gilt bei offensichtlich unberechtigten Forderungen.

Eine Ablehnung oder Einstellung der weiteren Bearbeitung kann auch erfolgen, wenn das wirtschaftliche Interesse der Evocate nicht mehr im Verhältnis steht zum wirtschaftlichen Risiko und der Erledigung finanzieller Nachteile. Dies gilt auch dann, wenn durch Ablehnung oder Einstellung die Forderung verjährt oder zu verjähren droht.

Die Ablehnung eines einzelnen Forderungseinzugsauftrages hat keine Auswirkung auf Bestand und Wirksamkeit des Vertrages und ist nicht als Kündigung der Vertragsbeziehung insgesamt zu verstehen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde erklärt sich mit Auftragserteilung damit einverstanden,

(1) dass EVOCATE über die Auswahl der jeweils sinnvollen Betreibungsmaßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen entscheidet und bei wirtschaftlich aussichtslosen Fällen (für die auch keine Langzeitüberwachung sinnvoll ist) die Bearbeitung abschließt;

(2) dass er während der gesamten Bearbeitungsdauer des Auftrags verpflichtet ist, EVOCATE unverzüglich über Änderungen der Vermögenslage, der Zahlweise oder der persönlichen Beurteilung des Schuldners zu informieren, EVOCATE eventuell benötigte Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen und ansonsten in jeder erforderlichen Form mit EVOCATE zu kooperieren;

(3) dass er nach Auftragserteilung nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung und Abstimmung mit der EVOCATE eigene Maßnahmen zur Realisierung der Forderung zu ergreifen;

(4) dass er verpflichtet ist, EVOCATE unverzüglich zu informieren, sofern die Forderung unmittelbar ihm gegenüber durch Zahlung oder in sonstiger Weise gemindert oder ausgeglichen wird;

(5) dass EVOCATE ermächtigt ist ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechend Zahlungsfristen zu gewähren;

(6) dass EVOCATE zum Abschluss wirtschaftlich und rechtlich zweckmäßiger Ratenzahlungsvereinbarungen der übergebenen Forderung ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt ist, es sei denn der Kunden hat dem bereits zuvor ausdrücklich widersprochen,

(7) dass er die Schuldnerdaten der für das Inkassoverfahren vorgesehenen Forderungen in der jeweils vereinbarten Form an EVOCATE übermittelt.

(8) dass der Kunde die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten trägt. Er ist für den rechtlichen Bestand der Forderungen verantwortlich;

(9) dass er Änderungen in Firmenbezeichnung und Anschrift umgehend der EVOCATE mitteilt.

8. Verrechnung eingehender Zahlungen

(1) Zahlungen auf zum Einzug übergebene Forderungen werden, sofern rechtlich zulässig und vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung, unabhängig davon bei wem sie eingegangen sind, zunächst auf die 1. Inkassokosten, 2. Nebenforderungen, 3. Zinsen, 4. Hauptforderung verrechnet.

(2) Der Kunde hat keinen Zinsanspruch gegen die EVOCATE zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdgeldkonto ab Eingang bis Auszahlung.

(3) EVOCATE ist berechtigt, Fremdgeld / Guthaben aus Akten mit den Inkassokosten / ……. Auslagen oder Honorar anderer Akten zu verrechnen. Insbesondere auf die priorisierte Verrechnung verauslagter Gelder.

9. Vergütung, Auslagen und Kostenerstattung

(1) Bei Erteilung eines Einzugsauftrages entstehen Inkassokosten, die dem Schuldner als Verzugsschaden weiterbelastet werden.

Diese Inkassokosten werden unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 13e Abs. 1 RDG berechnet, die lautet: „Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.“

(2) Die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für vergleichbare Tätigkeiten gemäß dem – nur für Rechtsanwälte geltenden – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen darf, berechnet sich wie folgt, wobei vorab darauf hinzuweisen ist, dass sich die Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert richtet, also grundsätzlich nach der Höhe der beizutreibenden Forderung.
Für die außergerichtliche Beitreibung einer unbestrittenen Forderung fällt eine 0,9 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG an, die sich bei einfachen Fällen auf eine 0,5 Gebühr reduziert; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird; ist der Fall besonders schwierig, bei Auslandsbezug oder wird die Forderung bestritten wird auf eine 1,3 Gebühr erhöht. Bei einer unbestrittenen Hauptforderung bis 50,00 EUR reduziert sich der Betrag einer vollen Gebühr (also einer 1,0-Gebühr) abweichend von der Gebührentabelle des § 13 RVG auf lediglich 30,00 EUR.

Für die Mitwirkung/Vereinbarung einer Einigung durch die ein Mahn- oder Gerichtsverfahren verhindert oder die Ungewissheit über das Schuldende beseitigt wird (z.B. durch Stundungs- oder Zahlungsvereinbarung) und der Schuldner im Sinne des § 13a Abs. 3 RDG auf die Kosten hingewiesen wurde, fällt eine 0,7-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG, an. Der Gegenstandswert beträgt 50% der Forderung (§ 31 b RVG).

Für den Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides ist eine 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3305 VV RVG vorgesehen und für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides eine zusätzliche 0,5-Gebühr gemäß Nr. 3308 VV RVG.

Für jede Zwangsvollstreckungshandlung entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG.

Für Insolvenzanmeldungen fällt eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3320 VV RVG an.

Hinzu kommen Auslagen, insbesondere eine Postentgeltpauschale in Höhe von 20% der Gebühren, höchstens jedoch 20 € je Angelegenheit sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.

Des Weiteren kommen im gerichtlichen Mahnverfahren die von der EVOCATE verauslagten Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) hinzu.
In Vollstreckungsverfahren kommen hinzu die von der EVOCATE verauslagten Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie die verauslagten Zwangsvollstreckungskosten nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG).

Von einem Schuldner, der pflichtwidrig nicht zahlt, kann der Kunde grundsätzlich verlangen, dass er ihn von den durch die Beauftragung der EVOCATE anfallenden Inkassokosten freistellt. Diesen Freistellungsanspruch (Freistellung des Gläubigers durch Kostenerstattung des Schuldners an EVOCATE) tritt der Kunde mit Abschluss des Vertrages erfüllungshalber an EVOCATE ab. EVOCATE, die diese Abtretung annimmt, versucht, die Forderung zusammen mit den entstandenen Inkassokosten und Auslagen beim Schuldner beizutreiben.

(3) Bei erfolgreichem Abschluss der Angelegenheit erhält EVOCATE die beim Schuldner eingezogenen Inkassokosten, Auslagen und die beigetriebenen Verzugszinsen als Erfolgsprovision.

(4) Weitere Kosten werden, soweit sie im Einzelfall vereinbart sind, in einem individuellen Vertrag geregelt. Ohne einen solchen Vertrag fallen keine weiteren als die vorstehend in Abs. 2 und 3 geregelten Provisionen an.

10. Abrechnungsmodalitäten und Kundeninformation

(1) Eingehende Zahlungen werden von EVOCATE unter dem Buchungsdatum des Zahlungseinganges abgerechnet.

(2) EVOCATE führt für jeden Kunden ein Kundenkonto als internes unverzinsliches Kontokorrent, in das sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten eingestellt werden. Eine Saldierung dieses Kontos und damit eine Auszahlung eingezogenen Fremdgelds und/oder die Fakturierung von Forderungen der EVOCATE gegenüber dem Kunden erfolgt monatlich, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.

(3) Sofern die Schuldnerzahlung per Lastschrift und / oder per Scheck erfolgt, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach Kontoabschluss bzw. endgültigen Gutschrift auf dem Bankkonto der EVOCATE erstellt.

(4) Unter Beachtung der Allgemeinen Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes sendet EVOCATE zur Identifizierung des Vertragspartners ein Identifikationsformular zu. Erst nach erfolgreicher Identifizierung des Vertragspartners hat der Vertragspartner Anspruch auf Auszahlung des Guthabens. Bis zum Abschluss der Identifizierung verwahrt EVOCATE das Guthaben jedoch längstens für 3 Jahre. Nach Ablauf von 3 Jahren verjährt das Recht auf Auszahlung.

(5) Je nach Wahl des Kunden wird der Rechnungsbetrag im Voraus jährlich oder im Voraus in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen gezahlt.

Die Erteilung eines SEPA-B2B-Lastschriftmandates ist nur von einem deutschen Girokonto des Kunden möglich. Der Einzug erfolgt gemäß gewähltem Zahlungsmodus im Voraus und unmittelbar nach Abschluss des Vertrages.

Der Kunde ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das angegebene Girokonto zum Zeitpunkt des Einzugs gedeckt ist. Änderungen der Bankverbindung hat der Kunde umgehend und rechtzeitig mitzuteilen.

Der Kunde trägt die Kosten, die der EVOCATE aus einem fehlgeschlagenen Einzug entstehen, sofern nicht die EVOCATE das Fehlschlagen zu vertreten hat. Für einen fehlgeschlagenen Einzug wird eine Schadenspauschale in Höhe von 12,00 € erhoben; weitergehende Kosten, insb. Bankgebühren, bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden wird gestattet nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Falls es beim Lastschrifteinzug der Raten zu insgesamt zwei Rücklastschriften (dieselbe Rate oder verschiedene Raten) kommt, ist die gesamte dann noch offenstehende Restforderung der Laufzeit in einem Betrag sofort fällig und zu zahlen.

11. Verjährung

(1) Eine Verjährungskontrolle durch EVOCATE hinsichtlich der zur Einziehung übergebenen Forderungen findet nicht statt. Insoweit ist mangels Vertragspflicht eine Haftung der EVOCATE ausgeschlossen.

(2) Alle Ansprüche von Kunden, die Unternehmer sind, gegen EVOCATE verjähren in einem Jahr ab Datum der Schlussabrechnung an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden.

12. Haftung

(1) EVOCATE haftet außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für schuldhafte Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der EVOCATE. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht bei der schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch die EVOCATE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(2) Soweit der Haftungsausschluss nach Absatz 1 (vorstehend) nicht greift, so haftet EVOCATE jedoch nur für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.

(3) Soweit der Haftungsausschluss nach Absatz 1 (vorstehend) und § 15 Abs. 7 nicht greift, so haftet EVOCATE jedoch nur für den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden. Macht der Kunde einen Haftungsanspruch wegen einer verjährte Forderung geltend muss der Kunde nachweisen das die Forderung realisierbar wäre wenn die Forderung nicht verjährt wäre.

13. Datenschutz, Aufbewahrungsfristen

(1) Alle Aufträge werden in die Datenverarbeitung übernommen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass EVOCATE im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags auch personenbezogene Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes speichert und übermittelt.

(2) Bei erfolgreichem Abschluss eines Auftrags ist EVOCATE berechtigt, alle Unterlagen mit Ausnahme des Schuldtitels nach einem Monat ab dem Datum der Versendung der Schlussabrechnung an die zuletzt bekannte Anschrift des Kunden zu vernichten. Im Nichterfolgsfall beträgt diese Frist sechs Monate. Die Vernichtung wird erst durchgeführt, nachdem dies dem Kunden in Textform angekündigt worden ist und er nicht reagiert, insbesondere seine Unterlagen nicht zurückgefordert hat.

14. Gerichtliches Mahnverfahren

(1) Sofern die außergerichtlichen Beitreibungsbemühungen erfolglos geblieben sind, führt EVOCATE das gerichtliche Mahnverfahren durch.

(2) Der Kunde hat nach erfolgtem Widerspruch oder Einspruch im gerichtlichen Mahnverfahren die Möglichkeit, dass EVOCATE die Akte zur Durchführung des streitigen Verfahrens an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl abgibt, oder alternativ an einen Anwalt nach Wahl des Kunden. Das Vertragsverhältnis kommt in diesen Fällen unmittelbar zwischen der Kunde und dem beauftragten Rechtsanwalt zustande. Der Rechtsanwalt hat gegen den Kunde Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.

(3) Sofern vom Antragsgegner Einspruch gegen den beantragten Vollstreckungsbescheid eingelegt wird, wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht / Landgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Dadurch können dem Kunden streitwertabhängige Kosten entstehen.

(4) Nach Beendigung des gerichtlichen Mahnverfahrens und zunächst erfolgloser Zwangsvollstreckung verbleibt der Schuldtitel bei EVOCATE im Überwachungsverfahren bis zum Ausgleich der Forderung durch den Schuldner.

(5) EVOCATE ist nicht verpflichtet das gerichtliche Mahnverfahren durchzuführen, insbesondere hat der Kunde keinen Anspruch auf Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder sonstige kostenpflichtige Handlungen.

(6) EVOCATE hat das Recht, Handlungen grundsätzlich abzulehnen, insbesondere wenn wirtschaftliche oder rechtliche Interessen der EVOCATE entgegenstehen.

(7) Verjährt eine Forderung ganz oder teilweise, weil EVOCATE Rechte aus § 15 Abs. 5, 6 geltend macht sind Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verjährung gegen EVOCATE ausgeschlossen.

15. Zwangsvollstreckung

(1) Sobald die rechtlichen Voraussetzungen zur Zwangsvollstreckung vorliegen, kann EVOCATE namens und im Auftrag des Kunden die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einleiten.

(2) EVOCATE ist nicht verpflichtet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten, insbesondere hat der Kunde keinen Anspruch auf Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige kostenpflichtige Handlungen.

(3) EVOCATE hat das Recht, Zwangsvollstreckungshandlungen grundsätzlich abzulehnen, insbesondere wenn wirtschaftliche oder rechtliche Interessen der EVOCATE entgegenstehen.

16. Leistungsnachweis

(1) EVOCATE ist nicht verpflichtet eine Handakte zu führen. Sämtliche Akten werden ausschließlich in digitaler Form geführt. Als Leistungsnachweis ist eine chronologische Übersicht ausreichend und ausdrücklich vereinbart. Die Übersicht sollte enthalten:

Name und Anschrift des Schuldners, Aktenzeichen, Forderung bestehend aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten, Zahlungseingänge, den Zeitpunkt des Versandes der Schreiben.

EVOCATE führt eine Online-Akte, zu der der Kunde die Zugangsdaten erhält. In der Online-Akte kann sich der Kunde über die eingeleiteten Maßnahmen und den aktuellen Stand des Verfahrens unterrichten.

(2) Ein Nachweis über den Inhalt der versendeten Schreiben ist nicht geschuldet. Der Kunde kann jedoch die versendeten Schreiben in Papierform anfordern. Für diesen Fall ist eine Gebühr von 1,00 Euro zzgl. gesetzl. MwSt. je Ausdruck vereinbart.

17. Hinweise

(1) Dem Kunden ist bewusst, dass in einem gegebenenfalls erforderlichen Zivilprozess die Inkassokosten auf Grund der gesetzlichen Schadensminderungspflicht möglicherweise nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten beansprucht werden können. Insbesondere trifft dies auf Zahlungen auf den ausstehenden Forderungsbetrag exklusive der Inkassokosten und Teilzahlungen auf die ausstehende Forderungssumme zu.

18. Beendigung des Auftragsverhältnisses, Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen. Das Recht der außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt.

(2) Bleibt die Tätigkeit der EVOCATE ohne Erfolg oder kündigt der Kunde oder EVOCATE das Vertragsverhältnis vor Realisierung der Forderung oder Ende des Auftrags, so entstehen dem Kunden über den bis zum Vertragsende zu zahlendem monatlichem Beitrag hinaus keine weiteren Kosten.

(3) Die Laufzeit des Vertrages beträgt 1 Jahr und beginnt mit dem Vertragsabschluss.

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr zum vereinbarten Preis, falls er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragsperiode in Schriftform gekündigt wird.

Die Kündigung des Vertrages hat keine rechtliche Wirkung für die einzelnen Inkassomandate (Einzugsaufträge betreffend übergebene Forderungen). Für die Kündigung der Inkassomandate bedarf es einer separaten Kündigungserklärung in Schriftform unter genauer Bezeichnung des konkreten Falles / der konkreten Fälle.

Leistet der Schuldner nach Auftragserteilung Zahlungen unmittelbar an den Kunden statt an EVOCATE, so ist der Kunde verpflichtet, die von ihm vereinnahmten Inkassokosten zzgl. Auslagen unverzüglich an die EVOCATE weiterzuleiten.

(4) verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere indem er die vereinbarte monatliche Vergütung nicht entrichtet, sind die Kosten unter Berücksichtigung von § 13e Abs. 1 RDG in Folge mit § 9 Abs. 1 der AGB als Vergütung vereinbart, ohne dass die Stundung oder Abtretung der Kosten Anwendung findet.

19. Zurückbehaltungsrecht

EVOCATE hat bis zur vollständigen Befriedigung der Abgetretenen Auslagen, Gebühren und Honorar ein Zurückbehaltungsrecht aller Originalunterlagen und Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteile.).

20. Datenschutz

(1) Alle von EVOCATE erhobenen und gespeicherten persönlichen Kundedaten werden ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung verwendet. Es werden Firmen-, Vor- und Familiennamen des Kundes, die zugehörige Rechnungs- und Lieferanschrift sowie eine ggf. hinterlegte Rufnummer und Emailadresse gespeichert. Darüber hinaus speichern wir alle fallbezogenen Informationen, die wir von Parteien und Beteiligten eines Rechtsfalles erhalten. Die erhobenen Daten werden nicht an andere Dritte weitergegeben, ausgenommen rechtlich notwendige Maßnahmen (z. B. Gegner, Beteiligter, Rechtsanwalt, Auskunfteien) und Maßnahmen der Sendungsverfolgung.

21. Identitätsverifizierung

(1) Der Kunde ist damit einverstanden, dass EVOCATE die vom Kunden über sich angegebenen Daten – Firmen-, Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, – zum Zweck der Identitätsverifizierung an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, übermittelt. Die SCHUFA wird sodann den Grad der Übereinstimmung der bei ihrem gespeicherten Daten mit den vom Kunden angegebenen Daten in Prozentwerten an EVOCATE zurück übermitteln. EVOCATE kann anhand der übermittelten Übereinstimmungsraten erkennen, ob der Kunde unter der angegebenen Anschrift im Datenbestand der SCHUFA gespeichert ist. Diese Identitätsprüfung ist für den Kunden kostenfrei.

(2) Die an die SCHUFA übermittelten Daten werden allein aus Nachweisgründen der Tatsache der Identitätsprüfung im SCHUFA-Datenbestand gespeichert. Nur wenn Daten über den Kunden bereits bei der SCHUFA gespeichert sind, ergänzt die SCHUFA den bei ihr vorhandenen Datensatz um die Information, dass eine Anfrage der EVOCATE beantwortet wurde. Die SCHUFA ist hierzu gesetzlich verpflichtet, da sie gesetzlich verpflichtet ist, dem Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen, wem sie Auskünfte über ihn erteilt hat. (Nähere Informationen finden Sie auf www.meineschufa.de.)

22. Urheberrechtshinweis

Die auf unseren Internetseiten eingestellten Fotos und die von uns erstellten Texte sind urheberrechtlich geschützt. Das unbefugte Kopieren und Veröffentlichen hiervon (auch nur auszugsweise) wird gem. § 97 UrhG strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt.

23. Gerichtsstand

Für alle wechselseitigen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten der Vertragspartner wird das Amts- bzw. Landgericht am Sitz der EVOCATE als Gerichtsstand vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.

24. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. unwirksam werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.